Unser Dienstleistungsangebot* umfasst:
- Buchung lfd. Geschäftsvorfälle Ihrer Finanzbuchhaltung
- Laufende Lohn- und Gehaltsabrechnungen
- Baulohn sowie BAT-Lohnabrechnungen
- Mahnwesen und/oder Zahlungsverkehr für Ihre Firma
- Betriebswirtschaftliche Beratungen
- Rating/Controlling
- Weitere kaufmännische Dienstleistungen
Sämtliche Leistungen im Rahmen des §6 (4) Steuerberatungsgesetzes:
Selbständigen (Bilanz-)Buchhaltern ist es trotz gleicher Qualifikation aufgrund § 6 Steuerberatergesetz (StBerG) nicht erlaubt, eine Buchführung in einem Unternehmen einzuführen, einen betrieblichen Kontenrahmen einzurichten, selbständig Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen und die Daten an das Finanzamt zu übermitteln.
Den "Tastendruck" in der Buchhaltungssoftware für die Erstellung und Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt muss der Unternehmer, sofern er einen selbständigen (Bilanz-)Buchhalter beschäftigt, selbst vornehmen.
Außerdem dürfen selbständige (Bilanz-)Buchhalter keine vorbereitende Jahresabschlussbuchungen, z.B. Rückstellungen, Abgrenzungen, Abschreibungen, etc. vornehmen und keine Bilanz oder eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen. Dies alles ist gemäß § 3 StBerG nur einem bestimmten Personenkreis (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, etc.) erlaubt.